Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36, BGBl. II Nr. 353/1998.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 1998,.
Text
Ausschreibung der Wahl
§ 9. (1) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest vier Wochen zu liegen.Paragraph 9, (1) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest vier Wochen zu liegen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an den Leiter der Wahlkommission ausüben können (§ 23) oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an den Leiter der Wahlkommission ausüben können (Paragraph 23,) oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;
die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist (§§ 20 bis 23);die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist (Paragraphen 20 bis 23);
die Anzahl der für die drei Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu wählenden Kammerräte (§ 5);die Anzahl der für die drei Wahlkörper der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu wählenden Kammerräte (Paragraph 5,);
die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können (§ 12);die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können (Paragraph 12,);
die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen drei Tage nach Auflegung derselben beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben (§ 15 Abs. 2);die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen drei Tage nach Auflegung derselben beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben (Paragraph 15, Absatz 2,);
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner die im Paragraph 17, enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;
die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden (§ 18 Abs. 6);die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden (Paragraph 18, Absatz 6,);
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 24 Abs. 1);die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können (Paragraph 24, Absatz eins,);
die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§§ 19 bis 23).die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Paragraphen 19 bis 23).
(3)Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist im Presseorgan der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann außerdem auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.
Dokumentnummer
NOR12142517
Alte Dokumentnummer
N8199854957L