Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Vorhandener Alkoholgehalt
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
(2)Absatz 2,Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
bis 20 cl mindestens 2 mm,
über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
über 100 cl mindestens 5 mm
hoch sein müssen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als
0,3% vol. bei aromatisierten Getränken,
0,5% vol. bei weinhaltigen Getränken, Weinmischgetränken und alkoholarmen Weinen und
über- oder unterschreiten.
(4)Absatz 4,Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR12143968
Alte Dokumentnummer
N8199961716L