Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
24.07.1999 bis 01.04.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1824.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 1828.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

01.04.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011

Index

80/03 Weinrecht

Text

Vorgeschriebene Angaben

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Vorgeschriebene Angaben für die Etikettierung sind
    1. Ziffer eins
      zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf dem gleichen oder auf mehreren auf demselben Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
    2. Ziffer 2
      in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
  2. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur (Paragraph 7, Absatz eins,) können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem die anderen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12143974

Alte Dokumentnummer

N8199961722L