Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Vorgeschriebene Angaben
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Vorgeschriebene Angaben für die Etikettierung sind
zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf dem gleichen oder auf mehreren auf demselben Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
(2)Absatz 2,Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur (§ 7 Abs. 1) können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem die anderen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, angebracht werden.Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur (Paragraph 7, Absatz eins,) können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem die anderen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR12143974
Alte Dokumentnummer
N8199961722L