Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.07.1999 bis 01.04.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 228.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

01.04.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011

Index

80/03 Weinrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,„Weinhaltige Getränke“ sind Erzeugnisse, die
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% (v/v) aufweisen.
  2. Absatz 2,„Aromatisierte Getränke“ sind aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails Amtsblatt Nummer L 149 vom 14. 6. 1991, Seite 1), die allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden.
  3. Absatz 3,„Weinmischgetränke“ sind Getränke, die
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
    2. Ziffer 2
      einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 15% (v/v) und höchstens 50% (v/v) aufweisen.
  4. Absatz 4,„Weinbauerzeugnisse“ sind Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisierter und alkoholarmer Wein sowie folgende Erzeugnisse gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein Amtsblatt Nummer L 84 vom 27. 3. 1987, Seite 1):
    1. Ziffer eins
      Likörwein (Anhang römisch eins Ziffer 14,);
    2. Ziffer 2
      Schaumwein (Anhang römisch eins Ziffer 15,);
    3. Ziffer 3
      Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang römisch eins Ziffer 16,);
    4. Ziffer 4
      Perlwein (Anhang römisch eins Ziffer 17,);
    5. Ziffer 5
      Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang römisch eins Ziffer 18,).

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12143958

Alte Dokumentnummer

N8199961706L