Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,„Weinhaltige Getränke“ sind Erzeugnisse, die
unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% (v/v) aufweisen.
(2)Absatz 2,„Aromatisierte Getränke“ sind aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), die allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden.„Aromatisierte Getränke“ sind aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails Amtsblatt Nummer L 149 vom 14. 6. 1991, Seite 1), die allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden.
(3)Absatz 3,„Weinmischgetränke“ sind Getränke, die
unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 15% (v/v) und höchstens 50% (v/v) aufweisen.
(4)Absatz 4,„Weinbauerzeugnisse“ sind Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisierter und alkoholarmer Wein sowie folgende Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1):„Weinbauerzeugnisse“ sind Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisierter und alkoholarmer Wein sowie folgende Erzeugnisse gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein Amtsblatt Nummer L 84 vom 27. 3. 1987, Seite 1):
Likörwein (Anhang I Z 14);Likörwein (Anhang römisch eins Ziffer 14,);
Schaumwein (Anhang I Z 15);Schaumwein (Anhang römisch eins Ziffer 15,);
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 16);Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang römisch eins Ziffer 16,);
Perlwein (Anhang I Z 17);Perlwein (Anhang römisch eins Ziffer 17,);
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 18).Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang römisch eins Ziffer 18,).
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR12143958
Alte Dokumentnummer
N8199961706L