Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Restzuckergehalt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l,
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l oder
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l
verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen nur die Geschmacksangaben gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. Nr. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1) verwendet werden.Bei weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen nur die Geschmacksangaben gemäß Artikel 14, Absatz 7, der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste Amtsblatt Nummer L 309 vom 8. 11. 1990, Seite 1) verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR12143965
Alte Dokumentnummer
N8199961713L