Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Code bei Tafelwein
§ 10.Paragraph 10,
Bei Tafelwein
der nicht in demselben Mitgliedstaat bereitet wurde, in dem die Trauben geerntet worden sind,
aus einem Verschnitt von Trauben oder einem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten oder
aus einem Verschnitt eines Tafelweins gemäß Z 1 und eines Tafelweins gemäß Z 2,aus einem Verschnitt eines Tafelweins gemäß Ziffer eins und eines Tafelweins gemäß Ziffer 2,,
ist anstelle des Hauptsitzes des Abfüllers oder des Versenders und - falls die Abfüllung oder der Versand in einem anderen Ort erfolgt - des Abfüll- oder Versandorts als Code die Postleitzahl anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR12143966
Alte Dokumentnummer
N8199961714L