Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnik-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 7 und Celex-Nr. 397R0258.
Text
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen sowie auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche jedoch nicht enthalten.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen sowie auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche jedoch nicht enthalten.
(2)Absatz 2,Gentechnisch veränderte Organismen im Sinne dieser Verordnung sind Organismen (Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen), deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt.
(3)Absatz 3,Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des Abs. 1 gelten nicht mehr als gleichwertig im Sinne des § 2 Z 2 dieser Verordnung, wenn durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen werden kann, daß die geprüften Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aufweisen, unter Beachtung der natürlichen Schwankungen dieser Merkmale.Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des Absatz eins, gelten nicht mehr als gleichwertig im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, dieser Verordnung, wenn durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen werden kann, daß die geprüften Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aufweisen, unter Beachtung der natürlichen Schwankungen dieser Merkmale.
Dokumentnummer
NOR12141637
Alte Dokumentnummer
N8199761382J