Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
02.04.1997 bis 14.05.1997 — BGBl. II Nr. 89/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 102.04.199714.05.1997 BGBl. II Nr. 89/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnik-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.04.1997BGBl. II Nr. 89/1997

Außerkrafttretensdatum

14.05.1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 7 und Celex-Nr. 397R0258.

Text

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen sowie auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche jedoch nicht enthalten.

  1. Absatz 2,Gentechnisch veränderte Organismen im Sinne dieser Verordnung sind Organismen (Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen), deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt.
  2. Absatz 3,Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des Absatz eins, gelten nicht mehr als gleichwertig im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, dieser Verordnung, wenn durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen werden kann, daß die geprüften Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aufweisen, unter Beachtung der natürlichen Schwankungen dieser Merkmale.

Gesetzesnummer

10011068

Dokumentnummer

NOR12141637

Alte Dokumentnummer

N8199761382J