Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnik-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 7 und Celex-Nr. 397R0258.
Text
§ 2. Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen nur mit einer zusätzlichen Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Diese Kennzeichnung hat die folgenden Kennzeichnungselemente (Angaben) zu enthalten: Paragraph 2, Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen nur mit einer zusätzlichen Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Diese Kennzeichnung hat die folgenden Kennzeichnungselemente (Angaben) zu enthalten:
vorhandene gentechnisch veränderte Organismen;
alle Merkmale oder Ernährungseigenschaften wie
Nährwert oder nutritive Wirkung,
Verwendungszweck des Lebensmittels oder des Verzehrproduktes, die dazu führen, daß ein Lebensmittel oder ein Verzehrprodukt im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht mehr einem bestehenden Lebensmittel oder einem bestehenden Verzehrprodukt gleichwertig ist;Verwendungszweck des Lebensmittels oder des Verzehrproduktes, die dazu führen, daß ein Lebensmittel oder ein Verzehrprodukt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nicht mehr einem bestehenden Lebensmittel oder einem bestehenden Verzehrprodukt gleichwertig ist;
das Verfahren, mit dem die veränderten Merkmale oder Eigenschaften im Sinne der Z 2 erzielt wurden;das Verfahren, mit dem die veränderten Merkmale oder Eigenschaften im Sinne der Ziffer 2, erzielt wurden;
vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln oder in bestehenden gleichwertigen Verzehrprodukten nicht vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen können;
vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln oder in bestehenden gleichwertigen Verzehrprodukten nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen.
Dokumentnummer
NOR12141638
Alte Dokumentnummer
N8199761383J