Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnik-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 7 und Celex-Nr. 397R0258.
Text
§ 3. (1) Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten muß die Kennzeichnung gemäß § 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein.Paragraph 3, (1) Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten muß die Kennzeichnung gemäß Paragraph 2, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein.
(2)Absatz 2,„Verpackt'' sind Waren, die der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 2 LMKV gegeben sind.„Verpackt'' sind Waren, die der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 2, LMKV gegeben sind.
Dokumentnummer
NOR12141639
Alte Dokumentnummer
N8199761384J