Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnik-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 7 und Celex-Nr. 397R0258.
Text
§ 4. Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, ist die gemäß § 2 vorgesehene Kennzeichnung in dem im § 3 Abs. 2 erster Satz LMKV genannten Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen diese Kennzeichnung dauerhaft angebracht ist. Dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen. Paragraph 4, Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, ist die gemäß Paragraph 2, vorgesehene Kennzeichnung in dem im Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz LMKV genannten Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen diese Kennzeichnung dauerhaft angebracht ist. Dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
Dokumentnummer
NOR12141640
Alte Dokumentnummer
N8199761385J