Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.04.1997 bis 20.01.2006 — BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.04.199720.01.2006 BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Muschelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.04.1997BGBl. II Nr. 93/1997

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Gemäß dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    „Muscheln'': Lamellibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren;
  2. Ziffer 2
    „marine Biotoxine'': giftige Stoffe, die von Muscheln, die sich von toxinhaltigem Plankton ernähren, angereichert werden;
  3. Ziffer 3
    „zuständige Behörde'': Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975);
  4. Ziffer 4
    „Versandzentrum'': jede gemäß der Richtlinie Nr. 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln, Abl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Anlage, an Land oder im Wasser, für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung und das Verpacken von lebenden Muscheln, die zum Verzehr geeignet sind;
  5. Ziffer 5
    „Reinigungszentrum'': jeder gemäß der Richtlinie Nr. 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln, Abl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Betrieb mit Becken, die mit natürlich sauberem oder durch geeignete Aufbereitung gereinigtem Meerwasser gespeist werden, in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden, daß sie Mikroorganismen ausscheiden können, um genußtauglich zu werden;
  6. Ziffer 6
    „Beförderungsmittel'': die Ladeflächen von Kraft-, Schienen- und Luftfahrzeugen sowie Schiffsladeräume und Container für die Beförderung zu Lande, in der Luft oder zur See;
  7. Ziffer 7
    „Verpackung'': Arbeitsgang, bei dem die lebenden Muscheln mit geeignetem Verpackungsmaterial umgeben werden;
  8. Ziffer 8
    „Sendung'': die einem oder mehreren Abnehmern zuzustellende Menge von in einem Versandzentrum behandelten oder in einem Reinigungszentrum aufbereiteten lebenden Muscheln;
  9. Ziffer 9
    „Einfuhr'': das Verbringen von lebenden Muscheln aus Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft;
  10. Ziffer 10
    „Fäkalcoliforme'': fakultativ aerobe, gramnegative, nicht sporenbildende, Cytochromoxydase-negative Stäbchenbakterien, die Milchzucker in Gegenwart von Gallensalzen oder anderen oberflächenaktiven Substanzen mit ähnlich wachstumshemmenden Eigenschaften unter Gasbildung bei 44 Grad C +- 0,2 Grad C innerhalb von mindestens 24 Stunden vergären können;
  11. Ziffer 11
    „E. coli'': Fäkalcoliforme, die innerhalb von 24 Stunden bei 44 Grad C +- 0,2 Grad C Indol aus Tryptophan bilden.

Anmerkung

Einheiten nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Kraftfahrzeug, Schienenfahrzeug

Gesetzesnummer

10011069

Dokumentnummer

NOR12141645

Alte Dokumentnummer

N8199761404J