Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.10.1998 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 307.10.199820.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 304.04.199706.10.1998 BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Muschelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.10.1998

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anforderungen für lebende Muscheln

Paragraph 3, (1) Lebende Muscheln, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen aus Erzeugungsgebieten, Versandzentren, Reinigungszentren oder Umsetzgebieten stammen, die den Anforderungen der Richtlinie Nr. 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln, Abl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Sie müssen sichtbare Merkmale aufweisen, von denen auf Frischezustand und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann, unter anderem schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und normale Mengen von Schalenflüssigkeit.
  3. Ziffer 3
    In einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit entsprechender Genauigkeit müssen weniger als 300 Fäkalcoliforme oder weniger als 230 E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachgewiesen werden.
  4. Ziffer 4
    In 25 g Muschelfleisch dürfen keine Salmonellen nachgewiesen werden.
  5. Ziffer 5
    Der Gesamtgehalt an wasserlöslichen Algentoxinen (Paralytic Shellfish Poison - PSP) in den essbaren Muschelteilen (ganze Körper oder einzeln verzehrbare Teile) darf bei der biologischen Analyse - gegebenenfalls in Verbindung mit einem chemischen Saxitoxin-Testverfahren - oder einer anderen anerkannten Methode 800 Mikrogramm je 1 000 g Muschelfleisch nicht übersteigen. Bei Anfechtung der Ergebnisse ist die biologische Methode als Referenzmethode heranzuziehen.
  6. Ziffer 6
    Die üblichen biologischen Analysemethoden dürfen keine positive Reaktion auf fettlösliche Algentoxine (Diarrhetic Shellfish Poison - DSP) in den essbaren Muschelteilen (ganze Körper oder einzeln verzehrbare Teile) ergeben.
  7. Ziffer 7
    Der Gehalt an „Amnesic Shellfish Poison'' (ASP) in den verzehrbaren Muschelteilen (ganze Körper oder einzeln verzehrbare Teile) darf bei HPLC-Analyse 20 mg Domoic acid je Kilogramm Muschelfleisch nicht übersteigen.
  1. Absatz 2,Untersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der unter Absatz eins, angeführten Anforderungen sind nach wissenschaftlich anerkannten und in der Praxis erprobten Methoden durchzuführen.

Gesetzesnummer

10011069

Dokumentnummer

NOR12142525

Alte Dokumentnummer

N8199854965L