Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
04.04.1997 bis 20.01.2006 — BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 404.04.199720.01.2006 BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Muschelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.04.1997BGBl. II Nr. 93/1997

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Verpackung

Paragraph 4, (1) Die Verpackung lebender Muscheln hat unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen. Das Verpackungsmaterial oder Behältnis darf

  1. Ziffer eins
    die organoleptischen Eigenschaften der lebenden Muscheln nicht nachteilig verändern,
  2. Ziffer 2
    keine gesundheitsschädlichen Stoffe auf die lebenden Muscheln übertragen und muß
  3. Ziffer 3
    von ausreichender Festigkeit sein, um die lebenden Muscheln angemessen zu schützen.
  1. Absatz 2,Austern sind mit der konkaven Seite nach unten zu verpacken.
  2. Absatz 3,Sämtliche Verpackungen mit lebenden Muscheln sind zu verschließen und müssen vom Versandzentrum bis zur Lieferung an den Letztverbraucher, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder Einzelhändler versiegelt bleiben.

Gesetzesnummer

10011069

Dokumentnummer

NOR12141647

Alte Dokumentnummer

N8199761406J