Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Muschelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Verpackung
§ 4. (1) Die Verpackung lebender Muscheln hat unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen. Das Verpackungsmaterial oder Behältnis darfParagraph 4, (1) Die Verpackung lebender Muscheln hat unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen. Das Verpackungsmaterial oder Behältnis darf
die organoleptischen Eigenschaften der lebenden Muscheln nicht nachteilig verändern,
keine gesundheitsschädlichen Stoffe auf die lebenden Muscheln übertragen und muß
von ausreichender Festigkeit sein, um die lebenden Muscheln angemessen zu schützen.
(2)Absatz 2,Austern sind mit der konkaven Seite nach unten zu verpacken.
(3)Absatz 3,Sämtliche Verpackungen mit lebenden Muscheln sind zu verschließen und müssen vom Versandzentrum bis zur Lieferung an den Letztverbraucher, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder Einzelhändler versiegelt bleiben.
Dokumentnummer
NOR12141647
Alte Dokumentnummer
N8199761406J