Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
04.04.1997 bis 20.01.2006 — BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 504.04.199720.01.2006 BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Muschelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.04.1997BGBl. II Nr. 93/1997

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Aufbewahrung und Lagerung

Paragraph 5, (1) Lebende Muscheln müssen bei einer für ihre Qualität und Lebensfähigkeit unschädlichen Temperatur gelagert werden. Die Verpackung darf nicht mit dem Boden des Lagerraums in Berührung kommen; sie ist auf einer sauberen erhöhten Fläche abzustellen.

  1. Absatz 2,Die lebenden Muscheln dürfen nach dem Verpacken und nach dem Versand nicht wieder ins Wasser eingetaucht oder mit Wasser besprengt werden, es sei denn, sie werden vom Versender selbst an den Letztverbraucher verkauft.

Gesetzesnummer

10011069

Dokumentnummer

NOR12141648

Alte Dokumentnummer

N8199761407J