Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
04.04.1997 bis 06.10.1998 — BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 607.10.199820.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 604.04.199706.10.1998 BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Muschelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.04.1997BGBl. II Nr. 93/1997

Außerkrafttretensdatum

06.10.1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beförderung vom Versandzentrum

Paragraph 6, (1) Sendungen lebender Muscheln, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen vom Versandzentrum bis zum Verkauf an den Letztverbraucher, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder Einzelhändler in einer geschlossenen Verpackung befördert werden.

  1. Absatz 2,Die Beförderungsmittel für Sendungen lebender Muscheln müssen folgende Merkmale aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Die Innenwände und alle anderen Teile, die mit den lebenden Muscheln in Berührung kommen könnten, müssen aus korrosionsfestem Material sein. Die Wände müssen glatt und leicht zu reinigen sein;
    2. Ziffer 2
      sie müssen so ausgestattet sein, daß die lebenden Muscheln wirksam gegen Hitze und Kälte, Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz und Beschädigungen der Schalen durch Erschütterung oder Abschürfen geschützt sind;
    3. Ziffer 3
      die lebenden Muscheln dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen befördert werden, die diese verunreinigen könnten.
  2. Absatz 3,Sendungen lebender Muscheln sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Containern zu transportieren und zu vertreiben, in denen eine für die Qualität und Lebensfähigkeit der Erzeugnisse unschädliche Temperatur herrscht.
  3. Absatz 4,Lebende Muscheln enthaltende Verpackungen dürfen während des Transports nicht mit dem Boden des Fahrzeugs oder Containers in Berührung kommen; sie müssen auf einem Rost oder einer anderen Vorrichtung zur Vermeidung der Bodenberührung gelagert werden.
  4. Absatz 5,Werden Sendungen lebender Muscheln auf Eis befördert, so muß dieses aus Trinkwasser oder sauberem Meerwasser hergestellt worden sein.

Gesetzesnummer

10011069

Dokumentnummer

NOR12141649

Alte Dokumentnummer

N8199761408J