Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
04.04.1997 bis 20.01.2006 — BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 704.04.199720.01.2006 BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Muschelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.04.1997BGBl. II Nr. 93/1997

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung von Sendungen

Paragraph 7, (1) Sämtliche Einzelverpackungen in einer Sendung lebender Muscheln müssen mit einem Aufdruck zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit versehen sein, so daß sich das Versandzentrum während des Transports und des Vertriebs bis zur Einzelhandelsstufe jederzeit feststellen läßt. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, muß dieser Aufdruck folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Versandland,
  2. Ziffer 2
    Muschelart (allgemein übliche und wissenschaftliche Bezeichnung),
  3. Ziffer 3
    Identifizierung des Versandzentrums anhand der von der zuständigen Behörde des Versandlandes erteilten Zulassungsnummer,
  4. Ziffer 4
    Verpackungsdatum, wobei zumindest der Tag und der Monat anzugeben sind.
Abweichend von der LMKV kann das Mindesthaltbarkeitsdatum durch folgende Angabe ersetzt werden: „Diese Tiere müssen zum Zeitpunkt des Kaufs lebend sein.''
  1. Absatz 2,Die Genußtauglichkeitskennzeichnung kann auf das Verpackungsmaterial aufgedruckt oder auf einem getrennten Etikett angebracht werden, das auf dem Verpackungsmaterial befestigt oder in die Verpackung gesteckt wird. Die Etiketten können auch mit Draht oder Heftklammer befestigt werden. Selbstklebende Etiketten zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit sind nur zulässig, wenn sie sich nicht entfernen lassen. Zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit ist eine Markierung zu wählen, die nur einmal verwendet und nicht übertragen werden kann.
  2. Absatz 3,Die Genußtauglichkeitskennzeichnung muß haltbar und wasserfest und der Aufdruck in leicht zu entziffernden Schriftzeichen leserlich und unauslöschlich sein.
  3. Absatz 4,Genußtauglichkeitskennzeichnungen, die an nicht in verbrauchergerechter Größe verpackten Sendungen lebender Muscheln angebracht sind, sind über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen nachdem der Inhalt der Sendung in einzelne Mengen aufgeteilt wurde, aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10011069

Dokumentnummer

NOR12141650

Alte Dokumentnummer

N8199761409J