Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist Molln. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde im Gebiet der Oberösterreichischen Kalkalpen verlegen.
(2)Absatz 2,Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12141653
alte Dokumentnummer
N8199761945J