Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen:
die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 Schilling und das Stammkapital von 500 000 Schilling;
die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 40 Millionen Schilling nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 50 Millionen Schilling, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind. In diese Kosten sind auch die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste und an sonstige Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie die Kosten für Managementmaßnahmen auf Flächen des Nationalparks enthalten. Die Entschädigung an die Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die Kosten für die Durchführung von Managementmaßnahmen des Nationalparks auf Flächen der Österreichischen Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste betragen jährlich 11 Millionen Schilling entsprechend einem zu erbringenden Leistungsumfang.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.Die in Absatz eins, genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.
Schlagworte
Wirtschaftsplan
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12141654
alte Dokumentnummer
N8199761946J