Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondensmilch- und Milchpulverarten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 11. (1) Bei Abgabe nicht für den Letztverbraucher bestimmter Erzeugnisse sind auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 die folgenden Hinweise gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar anzubringen:Paragraph 11, (1) Bei Abgabe nicht für den Letztverbraucher bestimmter Erzeugnisse sind auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die folgenden Hinweise gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar anzubringen:
die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß §§ 6 Z 1, 7 Z 1 und 8die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß Paragraphen 6, Ziffer eins, 7, Ziffer eins und 8
Z 1;Ziffer eins,;
die Nettofüllmenge nach Kilogramm oder Gramm;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers;
das Ursprungsland bei ausländischen, nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführten Produkten;
das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung des Loses ermöglicht.
(2)Absatz 2,Die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 4 brauchen nur auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufzuscheinen.Die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 2 und 4 brauchen nur auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufzuscheinen.
Dokumentnummer
NOR12141756
Alte Dokumentnummer
N8199762400J