Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondensmilch- und Milchpulverarten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Die für den Letztverbraucher bestimmten Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 müssen vom Hersteller oder Abfüller in geschlossenen Behältnissen verpackt werden, die eine nachteilige Beeinflussung der Erzeugnisse ausschließen und an den Verbraucher in unbeschädigtem Zustand abgegeben werden müssen. Paragraph 5, Die für den Letztverbraucher bestimmten Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, müssen vom Hersteller oder Abfüller in geschlossenen Behältnissen verpackt werden, die eine nachteilige Beeinflussung der Erzeugnisse ausschließen und an den Verbraucher in unbeschädigtem Zustand abgegeben werden müssen.
Dokumentnummer
NOR12141750
Alte Dokumentnummer
N8199762394J