Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
16.05.1997 bis 22.01.2004 — BGBl. II Nr. 129/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 616.05.199722.01.2004 BGBl. II Nr. 129/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondensmilch- und Milchpulverarten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.05.1997BGBl. II Nr. 129/1997

Außerkrafttretensdatum

22.01.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Bezeichnung und Beschreibung

Paragraph 6, Ungezuckerte Kondensmilcharten gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Kondensmilch, ungezuckerte Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch
      ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25%;
    2. Litera b
      Kondensmagermilch, ungezuckerte Kondensmagermilch, kondensierte Magermilch oder ungezuckerte kondensierte Magermilch
      ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20%;
    3. Litera c
      teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch
      ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1 und weniger als 7,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 20%, wobei ausschließlich teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24% unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf;
    4. Litera d
      Kondensmilch mit hohem Fettgehalt, ungezuckerte Kondensmilch mit hohem Fettgehalt, kondensiertes Kaffeeobers oder kondensierte Kaffeesahne
      ist die eingedickte Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 15% und einem Anteil an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5%;
  2. Ziffer 2
    Die unter Ziffer eins, genannten Erzeugnisse sind zum Zwecke der Haltbarmachung zu sterilisieren.

Gesetzesnummer

10011072

Dokumentnummer

NOR12141751

Alte Dokumentnummer

N8199762395J