Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondensmilch- und Milchpulverarten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7. Gezuckerte Kondensmilcharten gemäß § 2 Z 1 lit. b haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen: Paragraph 7, Gezuckerte Kondensmilcharten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch
ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (= Halbweißzucker, Weißzucker oder raffiniertem Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28%, wobei ausschließlich gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von mindestens 9% und an gesamter Milchtrockenmasse von 31% unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf;
gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch
ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1% und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24%;
gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch
ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von mehr als 1 und weniger als 8% und an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 24%, wobei ausschließlich gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28% unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf;
Den unter Z 1 genannten Erzeugnissen ist zum Zwecke der Haltbarmachung Saccharose zuzusetzen.Den unter Ziffer eins, genannten Erzeugnissen ist zum Zwecke der Haltbarmachung Saccharose zuzusetzen.
Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.Die Ausgangsprodukte für die unter Ziffer eins, genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.
Bei der Herstellung von gezuckerten Kondensmilcharten ist der Zusatz von Laktose in einem Verhältnis von nicht mehr als 0,02% bezogen auf das Endprodukt zulässig.
Dokumentnummer
NOR12141752
Alte Dokumentnummer
N8199762396J