Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
16.05.1997 bis 22.01.2004 — BGBl. II Nr. 129/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 716.05.199722.01.2004 BGBl. II Nr. 129/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondensmilch- und Milchpulverarten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.05.1997BGBl. II Nr. 129/1997

Außerkrafttretensdatum

22.01.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 7, Gezuckerte Kondensmilcharten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch
      ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (= Halbweißzucker, Weißzucker oder raffiniertem Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28%, wobei ausschließlich gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von mindestens 9% und an gesamter Milchtrockenmasse von 31% unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf;
    2. Litera b
      gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch
      ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1% und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24%;
    3. Litera c
      gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch
      ist die eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von mehr als 1 und weniger als 8% und an gesamter Milchtrockenmasse von mehr als 24%, wobei ausschließlich gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch mit Zusatz von Saccharose und einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28% unter dieser Bezeichnung im Einzelhandel verkauft werden darf;
  2. Ziffer 2
    Den unter Ziffer eins, genannten Erzeugnissen ist zum Zwecke der Haltbarmachung Saccharose zuzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Die Ausgangsprodukte für die unter Ziffer eins, genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.
  4. Ziffer 4
    Bei der Herstellung von gezuckerten Kondensmilcharten ist der Zusatz von Laktose in einem Verhältnis von nicht mehr als 0,02% bezogen auf das Endprodukt zulässig.

Gesetzesnummer

10011072

Dokumentnummer

NOR12141752

Alte Dokumentnummer

N8199762396J