Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondensmilch- und Milchpulverarten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8. Milchpulverarten gemäß § 2 Z 2 haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen: Paragraph 8, Milchpulverarten gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Milchpulver oder Vollmilchpulver
ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26%;
Magermilchpulver
ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5%;
teilentrahmtes Milchpulver
ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5% und weniger als 26%;
Milchpulver mit hohem Fettgehalt, Rahmpulver oder Sahnepulver
ist die Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42%.
Die Haltbarmachung der unter Z 1 genannten Erzeugnisse hat durch Wasserentzug zu erfolgen.Die Haltbarmachung der unter Ziffer eins, genannten Erzeugnisse hat durch Wasserentzug zu erfolgen.
Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.Die Ausgangsprodukte für die unter Ziffer eins, genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.
Dokumentnummer
NOR12141753
Alte Dokumentnummer
N8199762397J