Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.1999 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.199920.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3, Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte im Prozeßablauf festzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß angemessene Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt, eingehalten und überprüft werden, und zwar nach folgenden, bei der Ausgestaltung des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Points) verwendeten Grundsätzen:

  1. Litera a
    Analyse der potentiellen Risiken für Lebensmittel in den Prozessen eines Lebensmittelunternehmens;
  2. Litera b
    Identifizierung der Punkte in diesen Prozessen, an denen Risiken für Lebensmittel auftreten können;
  3. Litera c
    Festlegung, welche dieser Punkte für die Lebensmittelsicherheit kritisch sind - „kritische Punkte'';
  4. Litera d
    Feststellung und Durchführung wirksamer Prüf- und Überwachungsverfahren für diese kritischen Punkte und
  5. Litera e
    Überprüfung der Gefährdungsanalyse für Lebensmittel, der kritischen Kontrollpunkte und der Prüf- und Überwachungsverfahren in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der Prozesse in dem Lebensmittelunternehmen.

Schlagworte

Prüfverfahren

Gesetzesnummer

10011088

Dokumentnummer

NOR12141844

Alte Dokumentnummer

N8199810296O