Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aromenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Beim Inverkehrbringen von Aromen, die für die Letztverbraucher/innen bestimmt sind, sind folgende Kennzeichnungselemente gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar anzubringen:
die handelsübliche Sachbezeichnung, dh. entweder das Wort „Aroma“ oder eine genauere Bezeichnung oder Beschreibung des Aromas;
entweder die Angabe „für Lebensmittel“ oder einen genaueren Hinweis auf das Lebensmittel, für das das Aroma bestimmt ist;
das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß § 4 Z 5 oder das Verbrauchsdatum gemäß § 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung;das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, oder das Verbrauchsdatum gemäß Paragraph 5, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung; die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;
die Nettofüllmenge in Gewichts- oder Volumeneinheiten;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder einer bzw. eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäuferin bzw. Verkäufers;
das Los gemäß § 4 Z 4 LMKV;das Los gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, LMKV;
bei einer Mischung von Aromen mit anderen Zutaten bzw. Stoffen die Angabe
des Aromas oder der Aromen gemäß Z 1 unddes Aromas oder der Aromen gemäß Ziffer eins, und
des spezifischen Namens jeder Zutat bzw. jedes Stoffes oder gegebenenfalls deren bzw. dessen EWG-Nummer
in absteigender Reihenfolge der jeweiligen Gewichtsanteile in der Mischung.
(2)Absatz 2,Das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich natürliche Aromastoffe gemäß § 3 Z 1 lit. a oder Aromaextrakte gemäß § 3 Z 2 enthält.Das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich natürliche Aromastoffe gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, oder Aromaextrakte gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, enthält.
(3)Absatz 3,Enthält die Sachbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort „natürlich“ gemäß Abs. 2 oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.Enthält die Sachbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort „natürlich“ gemäß Absatz 2, oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.
Schlagworte
Gewichtseinheit, Letztverbraucherin
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12141856
Alte Dokumentnummer
N8199810347O