Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aromenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Beim Inverkehrbringen von Aromen, die nicht für die Letztverbraucher/innen bestimmt sind, sind auf den Verpackungen oder Behältnissen folgende Hinweise anzubringen, die gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder einer bzw. eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäuferin bzw. Verkäufers;
die handelsübliche Sachbezeichnung, dh. entweder das Wort „Aroma“ oder eine genauere Bezeichnung oder Beschreibung des Aromas;
entweder die Angabe „für Lebensmittel“ oder einen genaueren Hinweis auf das Lebensmittel, für das das Aroma bestimmt ist;
die Angabe der enthaltenen Aromen in der absteigenden Reihenfolge der Gewichtsanteile der Kategorien nach der folgenden Klassifikation:
naturidentische Aromastoffe;
bei einer Mischung von Aromen mit den für die Lagerung und die Verwendung oder die Auflösung und Verdünnung der Aromen erforderlichen Zutaten die Angabe
der Kategorien der Aromen gemäß der unter § 8 Z 4 genannten Klassifikation undder Kategorien der Aromen gemäß der unter Paragraph 8, Ziffer 4, genannten Klassifikation und
des spezifischen Namens jeder Zutat oder gegebenenfalls deren EWG-Nummer
in absteigender Reihenfolge der jeweiligen Gewichtsanteile in der Mischung;
die Angabe der Höchstmenge der einzelnen Stoffe oder Gruppen von Stoffen, für die eine mengenmäßige Beschränkung bei der Verwendung in einem Lebensmittel gilt, oder ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten;
die Nettofüllmenge in Gewichts- oder Volumeneinheiten.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 Z 4 darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich natürliche Aromastoffe gemäß § 3 Z 1 lit. a oder Aromaextrakte gemäß § 3 Z 2 enthält.Unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 4, darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich natürliche Aromastoffe gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, oder Aromaextrakte gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, enthält.
(3)Absatz 3,Enthält die Sachbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort „natürlich“ gemäß Abs. 2 oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.Enthält die Sachbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort „natürlich“ gemäß Absatz 2, oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.
(4)Absatz 4,Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 6 brauchen nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie aufzuscheinen, sofern der Hinweis „für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel“ an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses angebracht ist.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 brauchen nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie aufzuscheinen, sofern der Hinweis „für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel“ an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses angebracht ist.
Schlagworte
Gewichtseinheit, Letztverbraucherin
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
NOR12141855
Alte Dokumentnummer
N8199810346O