Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
20.02.2002
Außerkrafttretensdatum
31.01.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2006
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 GTG dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, in Verkehr gebracht werden.Paragraph eins, (1) Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GTG dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Erzeugnisse, die als Gemisch von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die als Gemisch von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnungsvorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 GTG und des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung finden keine Anwendung auf:Die Kennzeichnungsvorschriften des Paragraph 62, Absatz eins und 2 GTG und des Paragraph eins, Absatz eins und 2 dieser Verordnung finden keine Anwendung auf:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) oder der Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 257/7 vom 20. 9. 1997), unterliegen,
Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001,Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2001,, Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung undArzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der geltenden Fassung und Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, soweit sie ausschließlich
zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder
für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen
bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR40028400