Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.02.1998 bis 19.02.2002 — BGBl. II Nr. 59/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120.02.200231.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2006
§ 127.02.199819.02.2002 BGBl. II Nr. 59/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.02.1998BGBl. II Nr. 59/1998

Außerkrafttretensdatum

19.02.2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GTG dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Erzeugnisse, die als Gemisch von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnungsvorschriften des Paragraph 62, Absatz eins und 2 GTG und des Paragraph eins, Absatz eins und 2 dieser Verordnung finden keine Anwendung auf:
    1. Ziffer eins
      Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) oder der Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 257/7 vom 20. 9. 1997), unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der geltenden Fassung und
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, soweit sie ausschließlich
      1. Litera a
        zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
      2. Litera b
        Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder
      3. Litera c
        für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen
      bestimmt sind.

Gesetzesnummer

10011090

Dokumentnummer

NOR12141857

Alte Dokumentnummer

N8199810494O