Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Im Rahmen des 2. Teiles des SaatG 1997 (Saatgutordnung) werdenParagraph eins, (1) Im Rahmen des 2. Teiles des SaatG 1997 (Saatgutordnung) werden
die Gebühren für die Überprüfung des Feldbestandes und die Vermehrungsfläche,
die Gebühren für die Probenahmen einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
die Gebühren für die Untersuchungen zur Überprüfung der Beschaffenheit,
die Gebühren für Etiketten und andere amtliche Dokumente sowie
die Gebühren für Begutachtungen im Rahmen der Saatgutordnung und im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle,
in Anlage 1 festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind nicht zu entrichten, wenn für die Durchführung dieser technischen Aufgaben bestimmte Personen oder technische Einrichtungen gemäß § 40 SaatG 1997 ermächtigt und unter amtliche Aufsicht gestellt werden.Die Gebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind nicht zu entrichten, wenn für die Durchführung dieser technischen Aufgaben bestimmte Personen oder technische Einrichtungen gemäß Paragraph 40, SaatG 1997 ermächtigt und unter amtliche Aufsicht gestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12141870
Alte Dokumentnummer
N8199811091O