Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Werden bei Verfahren im Rahmen der SaatgutordnungParagraph 3, (1) Werden bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung
fachlich befähigte Personen gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997, die nicht Bundesbedienstete sind, oderfachlich befähigte Personen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SaatG 1997, die nicht Bundesbedienstete sind, oder
fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SaatG 1997
eingebunden, so erfolgt die Abgeltung für die Einbindung auf Grund der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren.eingebunden, so erfolgt die Abgeltung für die Einbindung auf Grund der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgesetzten Gebühren.
(2)Absatz 2,Werden fachlich befähigte Personen oder fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung eingebunden, so können diese frühestens vier Wochen nach dem Antragstermin gemäß § 2 Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, und der Annahme der Aufträge die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 der Saatgutanerkennungsbehörde in Rechnung stellen. Die Verrechnung des Differenzbetrags zu den tatsächlich anfallenden Gebühren erfolgt nach der endgültigen Rechnungslegung über die beauftragten und tatsächlich erbrachten Leistungen.Werden fachlich befähigte Personen oder fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung eingebunden, so können diese frühestens vier Wochen nach dem Antragstermin gemäß Paragraph 2, Saatgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 1997,, und der Annahme der Aufträge die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Gebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Saatgutanerkennungsbehörde in Rechnung stellen. Die Verrechnung des Differenzbetrags zu den tatsächlich anfallenden Gebühren erfolgt nach der endgültigen Rechnungslegung über die beauftragten und tatsächlich erbrachten Leistungen. (3)Absatz 3,Die Ausbezahlung der in Rechnung gestellten Beträge setzt die sachgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen voraus. Bevorschußte Beträge für nicht erbrachte Leistungen sind der Saatgutanerkennungsbehörde rückzuerstatten.
Dokumentnummer
NOR12141872
Alte Dokumentnummer
N8199811093O