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§ 1 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3, für den Transport folgender lebender Tiere auf der Eisenbahn:

  1. Ziffer eins
    Einhufer sowie Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
  2. Ziffer 2
    Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen;
  3. Ziffer 3
    Hunde und Hauskatzen;
  4. Ziffer 4
    sonstige Säugetiere und sonstige Vögel;
  5. Ziffer 5
    sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere.
  1. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, die ohne kommerzielle Absicht des Berechtigten transportiert werden;
    2. Ziffer 2
      auf den Transport einzelner Tiere auf der Eisenbahn, die von einer natürlichen Person begleitet werden;
    3. Ziffer 3
      auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, der im Rahmen des Einsatzes des Bundesheers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt wird, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.
  2. Absatz 3,Paragraph 3, gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transportes bedürfen.

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141906

Alte Dokumentnummer

N8199811460U