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§ 2 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. Ziffer eins
    Transport: jede Beförderung von lebenden Tieren auf der Eisenbahn zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsbahnhof, vom Beginn des Verladevorganges bis zum Ende des Ausladevorganges;
  2. Ziffer 2
    Eisenbahn: Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    Berechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;
  4. Ziffer 4
    Schlachttier: ein Tier, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist;
  5. Ziffer 5
    Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
  6. Ziffer 6
    Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der veterinärrechtlichen Dokumentenkontrolle, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung der Tiere beauftragte Tierarzt;
  7. Ziffer 7
    Transporteur: jenes Eisenbahnunternehmen, das den Transport von Tieren auf der Eisenbahn durchführt;
  8. Ziffer 8
    Frachtvertrag: Vertrag über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn;
  9. Ziffer 9
    Absender: derjenige, der mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abgeschlossen hat oder für den Fall, daß der Transport der Tiere durch mehrere aufeinanderfolgende Transporteure durchgeführt wird und diese auf Grund des nationalen oder internationalen Eisenbahnbeförderungsrechtes in den Frachtvertrag eintreten, mit dem ersten der aufeinanderfolgenden Transporteure den Frachtvertrag abgeschlossen hat;
  10. Ziffer 10
    Ablieferungshindernis: Hindernis gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Eisenbahnbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung;
  11. Ziffer 11
    Transportmittel: ein Schienenfahrzeug, in dem sich die Tiere während des Transportes befinden;
  12. Ziffer 12
    Transportbehältnis: ein Behälter, ausgenommen ein Schienenfahrzeug, in dem ein Tier während des Transportes ausbruchsicher verwahrt ist;
  13. Ziffer 13
    Eintagsküken: Küken vom Zeitpunkt des Schlüpfens bis 72 Stunden nach dem Schlupf;
  14. Ziffer 14
    Küken: Geflügel über 72 Stunden bis zum Alter von vier Wochen.

Schlagworte

Versandbahnhof, Hauptbahn, BGBl. Nr. 60/1957

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141907

Alte Dokumentnummer

N8199811461U