Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Betreuung
§ 5. (1) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten. Die Betreuung hat insbesondere darin zu bestehen, daßParagraph 5, (1) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten. Die Betreuung hat insbesondere darin zu bestehen, daß
die Tiere während des Transportes in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden,
milchgebende Muttertiere in ausreichenden Zeitabständen gemolken werden.
(2)Absatz 2,Für Transporte von Tieren, die als Wagenladungen aufgegeben werden, hat der Absender eine Begleitung der Tiere während des Transportes durch eine Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein muß, vorzusehen. Dies ist nicht notwendig, wenn
die Tiere in geschlossenen Transportbehältnissen transportiert werden,
der Absender für einen Beauftragten vorsorgt, der die Tiere an den im voraus festgelegten Aufenthaltsbahnhöfen betreut, oder
der Absender mit allen am Transport beteiligten Transporteuren vereinbart hat, daß die Betreuung von letzteren übernommen wird.
(3)Absatz 3,Transportierte Meeressäugetiere sind jedenfalls von einer Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Meeressäugetieren geschult und erfahren sein muß, zu begleiten.
Dokumentnummer
NOR12141910
Alte Dokumentnummer
N8199811464U