Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportroute
§ 6. Der Absender hat für den Transport der Tiere eine Transportroute zu wählen, auf der die Tiere so schnell wie möglich zu ihrem Bestimmungsbahnhof kommen. Aufenthalte und Verladungen der Tiere in andere Transportmittel sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Paragraph 6, Der Absender hat für den Transport der Tiere eine Transportroute zu wählen, auf der die Tiere so schnell wie möglich zu ihrem Bestimmungsbahnhof kommen. Aufenthalte und Verladungen der Tiere in andere Transportmittel sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Dokumentnummer
NOR12141911
Alte Dokumentnummer
N8199811465U