Rechtstracker.at

§ 7 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.199831.07.2007 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportmittel, Transportbehältnisse

Paragraph 7, (1) Die Tiere müssen in den Transportmitteln und Transportbehältnissen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.

  1. Absatz 2,Transportmittel und Transportbehältnisse, in denen Tiere transportiert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen; Transportmittel müssen nicht mit einem solchen Symbol gekennzeichnet sein, wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.
  2. Absatz 3,Die Transportmittel und Transportbehältnisse müssen
    1. Ziffer eins
      leicht zu reinigen und desinfizieren, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß sich die Tiere nicht verletzen können, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er eben sowie ohne scharfe Kanten und Ecken sein, damit sich die Tiere nicht verletzen können;
    3. Ziffer 3
      auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn sich diese in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die transportierten Tiere gegen die Bewegungen des Transportmittels zu schützen;
    5. Ziffer 5
      mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden;
    6. Ziffer 6
      so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigsten Witterungsverhältnissen und für sie unverträglichen klimatischen Unterschieden bieten; Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der transportierten Tiere anzupassen.
  3. Absatz 4,Transportmittel müssen gedeckt sein, auf eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h ausgelegt und mit genügend großen Lüftungsöffnungen versehen sein. Die Innenwände der Transportmittel müssen aus Holz oder einem anderen geeigneten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere gegebenenfalls festgebunden werden können.

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141912

Alte Dokumentnummer

N8199811466U