Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
10.06.2000 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 210.06.200031.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001
Anl. 224.07.199809.06.2000 BGBl. II Nr. 235/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

10.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch zwei

UNTERSUCHUNGSUMFANG UND -HÄUFIGKEITEN

A UNTERSUCHUNGSUMFANG

  1. Ziffer eins
    Mindestkontrolle
    1. Litera a
      Die bakteriologische Untersuchung umfaßt
      Bestimmung der KBE (koloniebildende Einheiten) bei 22 Grad C,
      Bestimmung der KBE (koloniebildende Einheiten) bei 37 Grad C, Nachweis der Indikatorkeime Escherichia coli, coliforme Bakterien und Enterokokken.
      Dieser Untersuchungungsumfang wird erweitert:
      bei der Anwendung von chemisch-technischen Aufbereitungsverfahren um Pseudomonas aeruginosa;
      gegebenenfalls Nachweis von für das jeweilige Verfahren charakteristischen Mikroorganismen;
      bei neuen Wasserversorgungsanlagen und bei desinfizierten Wässern um Pseudomonas aeruginosa und sulfitreduzierenden Clostridien.
    2. Litera b
      Geruch
    3. Litera c
      Geschmack
    4. Litera d
      Leitfähigkeit myS.cm hoch -1 bei 25 Grad C
    5. Litera e
      je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens Chlor,
      Chlordioxid,
      Ozon oder
      spektraler Absorptionskoeffizient m hoch -1 bei 254 nm
      (UV-Durchlässigkeit).
    6. Litera f
      Im Verdachtsfall ist die mikrobiologische Untersuchung von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf etwaige Krankheitserreger zu erweitern.
    7. Litera g
      Ist mit dem Auftreten von Parasiten, Algen oder anderen figürlichen Elementen (Animacula) zu rechnen (zB Oberflächenwasser), ist die Untersuchung auf diese biologischen Parameter zu erweitern.
  2. Ziffer 2
    Laufende Kontrolle
    Der Umfang der Mindestkontrolle wird erweitert um die Parameter:
    1. Litera a
      Temperatur Grad C,
    2. Litera b
      Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient m hoch -1 bei 436 nm),
      Aussehen,
    3. Litera c
      pH-Wert,
    4. Litera d
      Gesamthärte Grad dH,
    5. Litera e
      Carbonathärte Grad dH (Säurekapazität bis pH 4,3),
    6. Litera f
      Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganatverbrauch) mg/l KMnO4 oder TOC mg/l C,
    7. Litera g
      Ammonium mg/l NH4,
    8. Litera h
      Eisen (Sigma Fe) mg/1 Fe,
    9. Litera i
      Mangan (Sigma Mn) mg/l Mn,
    10. Litera j
      Nitrit mg/1 NO2,
    11. Litera k
      Chlorid mg/l Cl,
    12. Litera l
      Sulfat mg/l SO4,
    13. Litera m
      Nitrat mg/l NO tief 3. 3. Regelmäßige Kontrolle
    Zusätzlich zum Untersuchungsumfang der laufenden Kontrolle werden weitere Parameter aus dem Anhang römisch eins umfaßt, die nachteiligen Einfluß auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben und die Beurteilung des ionischen Gleichgewichtes der Bestandteile ermöglichen könnten. Bei der Auswahl sind die speziellen Gegebenheiten im Einzugsgebiet des Wasserspenders zu berücksichtigen (geologische und hydrologische Verhältnisse, Nutzungen, zB Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe, Verkehr mit den dadurch möglichen Auswirkungen).
  3. Ziffer 4
    Volluntersuchung
    Alle in Anhang römisch eins, Kapitel A bis F, angeführten Parameter.

                        B. UNTERSUCHUNGSHÄUFIGKEIT

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Verteilte              Mindest-  Mindestanzahl der Proben

Wassermenge  Versorgte   anzahl      pro Jahr gemäß           Voll-

in m3/Tag  Bevölkerung   der   ----------------------------- unter-

                         Unter-  Mindest- laufende   regel-  suchung

                        suchun- kontrolle Kontrolle  mäßige

                        gen pro                     Kontrolle

                         Jahr

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bis     10  bis      50   1        -         -         1       -

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bis    100  bis     500   1        3         1         1   alle

                                                            10 Jahre

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bis   1000  bis    5000   1        6         2         1   alle

                                                            10 Jahre

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bis   2000  bis   10000   2       12         3         1   alle

                                                            5 Jahre

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bis  10000  bis   50000   4       60         6         1   alle

                                                            5 Jahre

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bis  20000  bis  100000   6      120        12         2   alle

                                                            5 Jahre

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bis  30000  bis  150000  12      180        18         3   alle

                                                            5 Jahre

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bis  60000  bis  300000  12      360        36         6   alle

                                                            5 Jahre

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bis 100000  bis  500000  12      360        60        10   alle

                                                            5 Jahre

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über 200000 über 1000000  12      360       120        20   jährlich

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Bei desinfiziertem Wasser muß die Häufigkeit der mikrobiologischen (bakteriologischen) Analysen verdoppelt werden.

Sind die Werte der in den vorhergehenden Jahren erfolgten Probennahmen konstant und sind sie erheblich besser als die in Anhang römisch eins vorgesehenen zulässigen Höchstkonzentrationen, so kann, falls kein Faktor festgestellt wird, der sich negativ auf die Wasserqualität auswirken kann, die oben angegebene Untersuchungshäufigkeit reduziert werden, und zwar

  • Strichaufzählung
    bei Grundwasser auf ein Viertel,
  • Strichaufzählung
    bei Oberflächenwasser auf die Hälfte mit Ausnahme der mikrobiologischen (bakteriologischen) Analysen.

Eine Untersuchung pro Jahr ist jedenfalls erforderlich.

In Fremdenverkehrsgebieten sind sowohl die Anzahl der Gäste als auch der Zeitpunkt der Hochsaison bei der Berechnung der Mindesthäufigkeit der Untersuchungen zu berücksichtigen.

Die Abstände zwischen den Untersuchungen sollen möglichst gleich sein.

Gesetzesnummer

10011100

Dokumentnummer

NOR40007968