Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Definitionen
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist Paragraph 2, Gemäß dieser Verordnung ist
„Wasser für den menschlichen Gebrauch'' (= Wasser) Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;„Wasser für den menschlichen Gebrauch'' (= Wasser) Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;
„Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen''
Wasser, das in Behältern, wie zB Zisternen, gespeichert wird und für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge oder Schutz- bzw. Almhütten bestimmt ist
und
Trinkwasser, das für Notfälle in Behältern gelagert wird;
„Zuständige Behörde''
der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975).der Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975).
Schlagworte
Landfahrzeug, Wasserfahrzeug, Schutzhütte
Dokumentnummer
NOR12141930
Alte Dokumentnummer
N8199811496O