Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anforderungen
§ 3. (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.Paragraph 3, (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs römisch eins entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.
(2)Absatz 2,Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) genannten Stoffe unter den dort festgelegten Kriterien zugelassen.Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang römisch vier Anmerkung, Anhang römisch vier nicht darstellbar) genannten Stoffe unter den dort festgelegten Kriterien zugelassen.
Dokumentnummer
NOR12141931
Alte Dokumentnummer
N8199811497O