Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Eigenkontrolle
§ 4. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Paragraph 4, Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instandzuhalten;
über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere überüber Maßnahmen gemäß Litera a, sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
gegebenenfalls Nachweise über die Tätigkeiten einschlägiger konzessionierter Betriebe.
Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, daß der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen;Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, daß der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a, nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen;
Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den Paragraphen 42, oder 49 LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
diese haben
bei der Probennahme auch die Überprüfung der Anlage (Lokalaugenschein) vorzunehmen,
nach Möglichkeit die in Anhang III erwähnten Bezugsverfahren oder gleichwertigen Verfahren für die Analysen anzuwenden;nach Möglichkeit die in Anhang römisch drei erwähnten Bezugsverfahren oder gleichwertigen Verfahren für die Analysen anzuwenden;
die Proben für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Z 1 festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen und Untersuchungen durchführen zu lassen;die Proben für die Untersuchungen gemäß Ziffer 2, zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen und Untersuchungen durchführen zu lassen;
Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten UntersuchungenBefunde und Gutachten über die gemäß Anhang römisch zwei durchgeführten Untersuchungen
unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen (Anhang I Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglichsoweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen (Anhang römisch eins Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglich
Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen,
die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren, wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) hinzuweisen und
die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12141932
Alte Dokumentnummer
N8199811498O