Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.07.1998 bis 31.08.2001 — BGBl. II Nr. 235/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 424.07.199831.08.2001 BGBl. II Nr. 235/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. II Nr. 235/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Eigenkontrolle

Paragraph 4, Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

  1. Ziffer eins
    die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
    1. Litera a
      zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instandzuhalten;
    2. Litera b
      über Maßnahmen gemäß Litera a, sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
      • Strichaufzählung
        Wartungsarbeiten und
      • Strichaufzählung
        Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls Nachweise über die Tätigkeiten einschlägiger konzessionierter Betriebe.
      Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, daß der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a, nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen;
  2. Ziffer 2
    Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den Paragraphen 42, oder 49 LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
    diese haben
    • Strichaufzählung
      bei der Probennahme auch die Überprüfung der Anlage (Lokalaugenschein) vorzunehmen,
    • Strichaufzählung
      Proben zu entnehmen und
    • Strichaufzählung
      nach Möglichkeit die in Anhang römisch drei erwähnten Bezugsverfahren oder gleichwertigen Verfahren für die Analysen anzuwenden;
  3. Ziffer 3
    die Proben für die Untersuchungen gemäß Ziffer 2, zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen und Untersuchungen durchführen zu lassen;
  4. Ziffer 4
    Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang römisch zwei durchgeführten Untersuchungen
    • Strichaufzählung
      unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
    • Strichaufzählung
      fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
  5. Ziffer 5
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen (Anhang römisch eins Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglich
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen,
    • Strichaufzählung
      die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren, wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) hinzuweisen und
    • Strichaufzählung
      die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  6. Ziffer 6
    jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.

Gesetzesnummer

10011100

Dokumentnummer

NOR12141932

Alte Dokumentnummer

N8199811498O