Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Überwachung
§ 5. Die zuständige Behörde Paragraph 5, Die zuständige Behörde
hat
die Entnahmestellen für die Proben jeder Wasserversorgungsanlage nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probennahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluß auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen;
kann
bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
Messung des jeweils eingesetzten Desinfektionsmittels (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon);
kann
in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeitraum Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration (ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs I einzuhalten und die Wasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefährdet werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können.in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeitraum Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration (ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs römisch eins einzuhalten und die Wasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefährdet werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können.
Für die notwendige Desinfektion dürfen über Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) hinausgehende höhere Chlorkonzentrationen und Chlorverbindungen verwendet werden. Der Betreiber hat unter Aufsicht der Behörde die betroffenen Verbraucher unverzüglich in geeigneter Weise über die Art der Überschreitung und deren voraussichtlicher Dauer sowie etwaige Nutzungsbeschränkungen oder erforderliche Behandlungsverfahren zur Abwendung einer etwaigen Gefährdung zu informieren. Allenfalls ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage aufzutragen, die Verbraucher über Nutzungsbeschränkungen oder bestimmte Behandlungsverfahren (zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) zu informieren; kannFür die notwendige Desinfektion dürfen über Anhang römisch vier Anmerkung, Anhang römisch vier nicht darstellbar) hinausgehende höhere Chlorkonzentrationen und Chlorverbindungen verwendet werden. Der Betreiber hat unter Aufsicht der Behörde die betroffenen Verbraucher unverzüglich in geeigneter Weise über die Art der Überschreitung und deren voraussichtlicher Dauer sowie etwaige Nutzungsbeschränkungen oder erforderliche Behandlungsverfahren zur Abwendung einer etwaigen Gefährdung zu informieren. Allenfalls ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage aufzutragen, die Verbraucher über Nutzungsbeschränkungen oder bestimmte Behandlungsverfahren (zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) zu informieren; kann
jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 3), der über den Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 2) hinausgeht, für eine Wasserversorgungsanlage festlegen;jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang römisch zwei Kapitel A Ziffer 3,), der über den Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang römisch zwei Kapitel A Ziffer 2,) hinausgeht, für eine Wasserversorgungsanlage festlegen;
kann
den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang römisch zwei für eine Wasserversorgungsanlage erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Dokumentnummer
NOR12141933
Alte Dokumentnummer
N8199811499O