Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.07.1998 bis 31.08.2001 — BGBl. II Nr. 235/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.07.199831.08.2001 BGBl. II Nr. 235/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. II Nr. 235/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Überwachung

Paragraph 5, Die zuständige Behörde

hat

  1. Ziffer eins
    die Entnahmestellen für die Proben jeder Wasserversorgungsanlage nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probennahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluß auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen;
    kann
  2. Ziffer 2
    bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
    1. Litera a
      Aussehen
    2. Litera b
      Geruch
    3. Litera c
      Geschmack
    4. Litera d
      Temperatur
    5. Litera e
      pH-Wert
    6. Litera f
      Leitfähigkeit
    7. Litera g
      Nitrit
    8. Litera h
      Messung des jeweils eingesetzten Desinfektionsmittels (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon);
    kann
  3. Ziffer 3
    in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeitraum Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration (ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs römisch eins einzuhalten und die Wasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefährdet werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können.
    Für die notwendige Desinfektion dürfen über Anhang römisch vier Anmerkung, Anhang römisch vier nicht darstellbar) hinausgehende höhere Chlorkonzentrationen und Chlorverbindungen verwendet werden. Der Betreiber hat unter Aufsicht der Behörde die betroffenen Verbraucher unverzüglich in geeigneter Weise über die Art der Überschreitung und deren voraussichtlicher Dauer sowie etwaige Nutzungsbeschränkungen oder erforderliche Behandlungsverfahren zur Abwendung einer etwaigen Gefährdung zu informieren. Allenfalls ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage aufzutragen, die Verbraucher über Nutzungsbeschränkungen oder bestimmte Behandlungsverfahren (zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) zu informieren; kann
  4. Ziffer 4
    jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang römisch zwei Kapitel A Ziffer 3,), der über den Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang römisch zwei Kapitel A Ziffer 2,) hinausgeht, für eine Wasserversorgungsanlage festlegen;
    kann
  5. Ziffer 5
    den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang römisch zwei für eine Wasserversorgungsanlage erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

Gesetzesnummer

10011100

Dokumentnummer

NOR12141933

Alte Dokumentnummer

N8199811499O