Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 76/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 76/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 76/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 10

Einsatzkosten

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials entstehen.
  2. Absatz 2,Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 nicht. Die Kosten des Entsendestaates werden vorrangig ersetzt.
  3. Absatz 3,Kosten der Hilfeleistung durch natürliche und juristische Personen, die der Entsendestaat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat.
  4. Absatz 4,Die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden während der Dauer des Einsatzes im Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf und mit den hiezu notwendigen Energiequellen versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Im Bedarfsfall sorgt der Einsatzstaat für die medizinische Versorgung der Hilfsmannschaften.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011105

Dokumentnummer

NOR12141971

Alte Dokumentnummer

N8199811889U