Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Schadenersatz und Entschädigung
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder dessen Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
Vermögensschäden, die von einer Hilfsmannschaft des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Mitglieds der Hilfsmannschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.
(2)Absatz 2,Wird durch die Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den Entsendestaat oder dessen Hilfsmannschaften besteht nicht.
(3)Absatz 3,Die Behörden der Vertragsstaaten tauschen alle ihnen zugänglichen Informationen über solche Schadensfälle aus.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12141972
Alte Dokumentnummer
N8199811890U