Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 76/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 76/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 76/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 11

Schadenersatz und Entschädigung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder dessen Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
    1. Litera a
      Vermögensschäden, die von einer Hilfsmannschaft des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
    2. Litera b
      Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Mitglieds der Hilfsmannschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.
  2. Absatz 2,Wird durch die Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den Entsendestaat oder dessen Hilfsmannschaften besteht nicht.
  3. Absatz 3,Die Behörden der Vertragsstaaten tauschen alle ihnen zugänglichen Informationen über solche Schadensfälle aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011105

Dokumentnummer

NOR12141972

Alte Dokumentnummer

N8199811890U