Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1)Absatz eins,Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
auf der Seite der Republik Ungarn:
der Innenminister;
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
die Burgenländische Landesregierung und
die Präsidenten der Komitatsgeneralversammlung der an Österreich grenzenden Komitate.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3)Absatz 3,Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
(4)Absatz 4,Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR40098679