Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Art der Hilfeleistung
(1)Absatz eins,Die Hilfe kann durch die Entsendung von Hilfsmannschaften und/oder Helfern (im folgenden: Hilfsmannschaften), durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2)Absatz 2,Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßige Instandsetzung eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu erforderliche Ausbildung und über die notwendigen Ausrüstungsgegenstände verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12141966
Alte Dokumentnummer
N8199811884U