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Art. 6

Fassungen
ab 21.12.2007 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute21.12.2007 § → § · 1 Dokument
Art. 621.06.200720.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 90/2017 · 2 Dokumente
Art. 601.07.199820.12.2007 BGBl. III Nr. 76/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.06.2007BGBl. III Nr. 90/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Beachte

zu Absatz 2 :, vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 6

Grenzübertritt und Aufenthalt

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

  1. Absatz 2,Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Organe oder die Zollorgane bei erster Gelegenheit davon zu unterrichten.
  2. Absatz 3,Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen. Schußwaffen, Munition und Sprengstoffe dürfen auf das Gebiet des Einsatzstaates nicht mitgeführt werden.
  3. Absatz 4,Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011105

Dokumentnummer

NOR40193914