Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
zu Abs. 2: vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)zu Absatz 2 :, vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 6
Grenzübertritt und Aufenthalt
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 7, BGBl. III Nr. 90/2017)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
(2)Absatz 2,Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Organe oder die Zollorgane bei erster Gelegenheit davon zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen. Schußwaffen, Munition und Sprengstoffe dürfen auf das Gebiet des Einsatzstaates nicht mitgeführt werden.
(4)Absatz 4,Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193914