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Art. 7

Fassungen
ab 21.12.2007 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute21.12.2007 § → § · 1 Dokument
Art. 721.06.200720.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 90/2017 · 2 Dokumente
Art. 701.07.199820.12.2007 BGBl. III Nr. 76/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.06.2007BGBl. III Nr. 90/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 7

Grenzübergang des Materials

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.
  2. Absatz 2,Die Hilfsmannschaften dürfen außer den notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen.
  3. Absatz 3,Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie unter Zollaufsicht wieder in den Entsendestaat auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der Zollbehörde des Einsatzstaates anzuzeigen. In diesem Fall gilt das Recht des Einsatzstaates.
  4. Absatz 4,Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotrope Substanzen enthaltenden Pharmazeutika in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen und psychotrope Substanzen enthaltende Pharmazeutika. Suchtgifte und psychotrope Substanzen enthaltende Pharmazeutika dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfes mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.
  5. Absatz 5,Die Vertragsstaaten werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im Einsatzstaat
    1. Litera a
      ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und
    2. Litera b
      diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht sind.

Schlagworte

Einfuhr

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011105

Dokumentnummer

NOR40193915