Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 87/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 87/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 87/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 12

Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten

  1. Absatz eins,Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Helfer oder Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Versorgung und Hilfe. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011108

Dokumentnummer

NOR12142057

Alte Dokumentnummer

N8199812034U